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142.71 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Einladung zu den Gottesdiensten, Freiwilligendienst

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§ 8 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Einladung zu den Gottesdiensten, Freiwilligendienst

1. Die Einladung an Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohner obliegt den Spitalpfarrämtern.

2. Die Spitalpfarrämter sind dafür besorgt, dass das Personal der Krankenhäuser von dem für den Besuch gottesdienstlicher Anlässe erforderlichen Betten- und Rollstuhltransport durch freiwillige Helferinnen und Helfer entlastet wird.

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