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142.71 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Organisten- und Sigristendienst

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§ 7 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Organisten- und Sigristendienst

1. Die Spitalpfarrämter organisieren den Organisten- und Sigristendienst in den Spitalgottesdiensten.

2. Das Arbeitsverhältnis der Organistinnen und Organisten richtet sich nach den Bestimmungen der Landeskirchen.

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