142.71
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Gottesdiensträumlichkeiten
§ 6 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Gottesdiensträumlichkeiten
1. Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern die notwendigen, geeigneten Räumlichkeiten zur Durchführung von Gottesdiensten und andern seelsorgerlichen Anlässen zur Verfügung und übernimmt alle damit verbundenen Aufwendungen.