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142.71 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Gottesdiensträumlichkeiten

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§ 6 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Gottesdiensträumlichkeiten

1. Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern die notwendigen, geeigneten Räumlichkeiten zur Durchführung von Gottesdiensten und andern seelsorgerlichen Anlässen zur Verfügung und übernimmt alle damit verbundenen Aufwendungen.

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