142.71
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Infrastruktur der Spitalseelsorge
§ 5 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Infrastruktur der Spitalseelsorge
1. Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern der Landeskirchen die notwendigen Büroräumlichkeiten und -einrichtungen zur Verfügung.
2. Die Kosten der Benützung des Bürotelefons und der vom Büro aus geführten Korrespondenz trägt der Kanton.