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142.71 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Infrastruktur der Spitalseelsorge

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§ 5 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Infrastruktur der Spitalseelsorge

1. Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern der Landeskirchen die notwendigen Büroräumlichkeiten und -einrichtungen zur Verfügung.

2. Die Kosten der Benützung des Bürotelefons und der vom Büro aus geführten Korrespondenz trägt der Kanton.

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