142.71
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorger
§ 4 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorger
1. Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorgern ist die Betreuung ihrer Gemeindeglieder erlaubt. Helfer und Helferinnen sollen sich über ihre Beauftragung durch ihr Pfarramt ausweisen können.