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142.71 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorger

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§ 4 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorger

1. Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorgern ist die Betreuung ihrer Gemeindeglieder erlaubt. Helfer und Helferinnen sollen sich über ihre Beauftragung durch ihr Pfarramt ausweisen können.

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