142.71
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit
§ 3 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit
1. Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernannten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser gemäss § 1 wird garantiert.
2. Die kantonalen Krankenhäuser stellen den Spitalpfarrerinnen und -pfarrern die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung.