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142.71 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit

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§ 3 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit

1. Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernannten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser gemäss § 1 wird garantiert.

2. Die kantonalen Krankenhäuser stellen den Spitalpfarrerinnen und -pfarrern die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung.

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