142.71
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Zuständigkeit der Landeskirchen
§ 2 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Zuständigkeit der Landeskirchen
1. Die Landeskirchen sind zuständig für
a. Die nähere Umschreibung des Seelsorgeauftrages;
b. die Bestimmung der Zahl der Seelsorgstellen und die Zuteilung der Arbeitsbereiche an die einzelnen Stellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Krankenhäuser.
2. Wahl und Besoldung der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind Sache der Landeskirchen. Vor der Wahl der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind die zuständige Spitalleitung und die Finanz- und Kirchendirektion anzuhören.
3. Das Arbeitsverhältnis der Spitalseelsorger und -seelsorgerinnen richtet sich nach den Bestimmungen ihrer Landeskirche.