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142.71 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Zuständigkeit der Landeskirchen

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§ 2 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Zuständigkeit der Landeskirchen

1. Die Landeskirchen sind zuständig für

a. Die nähere Umschreibung des Seelsorgeauftrages;

b. die Bestimmung der Zahl der Seelsorgstellen und die Zuteilung der Arbeitsbereiche an die einzelnen Stellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Krankenhäuser.

2. Wahl und Besoldung der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind Sache der Landeskirchen. Vor der Wahl der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind die zuständige Spitalleitung und die Finanz- und Kirchendirektion anzuhören.

3. Das Arbeitsverhältnis der Spitalseelsorger und -seelsorgerinnen richtet sich nach den Bestimmungen ihrer Landeskirche.

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