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142.71 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Schlussbestimmungen

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§ 10 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft.

2. Die Dienstordnung vom 18. September 1973 über die Seelsorge an den kantonalen Anstalten wird aufgehoben.

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