142.71
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Bereich der Spitalseelsorge
§ 1 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Bereich der Spitalseelsorge
1. Die Spitalseelsorge der Landeskirchen umfasst die Seelsorge unter den Patientinnen und Patienten der kantonalen Krankenhäuser (Kantonsspital Liestal, Kantonsspital Bruderholz, Kantonale Psychiatrische Klinik, Martin-Birmann-Spital) und unter den Bewohnerinnen und Bewohnern des kantonalen Altersheims sowie am Personal dieser Institutionen.
2. Als seelsorgerliche Tätigkeit wird auch die Mitwirkung der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer an der Aus- und Weiterbildung des Personals anerkannt.