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142.71 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen - Bereich der Spitalseelsorge

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§ 1 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen · Bereich der Spitalseelsorge

1. Die Spitalseelsorge der Landeskirchen umfasst die Seelsorge unter den Patientinnen und Patienten der kantonalen Krankenhäuser (Kantonsspital Liestal, Kantonsspital Bruderholz, Kantonale Psychiatrische Klinik, Martin-Birmann-Spital) und unter den Bewohnerinnen und Bewohnern des kantonalen Altersheims sowie am Personal dieser Institutionen.

2. Als seelsorgerliche Tätigkeit wird auch die Mitwirkung der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer an der Aus- und Weiterbildung des Personals anerkannt.

Bereich der Spitalseelsorge § 2 Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen →

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