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142.53 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Fachstelle und die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann - Sounding Board

Sounding Board Geschlechtergleichstellung BL
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§ 5 Verordnung über die Fachstelle und die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann · Sounding Board

1. Der Regierungsrat wird in Fragen der Gleichstellung der Geschlechter durch ein Sounding Board Geschlechtergleichstellung BL (kurz: «Sounding Board») beraten.

2. Das Sounding Board ist die Kommission gemäss § 20 EG GlG und gilt als regierungsrätliche Kommission im Sinne der Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) vom 22. August 2017.

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