142.53
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Fachstelle und die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann - Sounding Board
Sounding Board Geschlechtergleichstellung BL
§ 5 Verordnung über die Fachstelle und die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann · Sounding Board
1. Der Regierungsrat wird in Fragen der Gleichstellung der Geschlechter durch ein Sounding Board Geschlechtergleichstellung BL (kurz: «Sounding Board») beraten.
2. Das Sounding Board ist die Kommission gemäss § 20 EG GlG und gilt als regierungsrätliche Kommission im Sinne der Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) vom 22. August 2017.