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142.53 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Fachstelle und die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann - Beziehungen zu anderen Verwaltungsstellen

Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann
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§ 3 Verordnung über die Fachstelle und die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann · Beziehungen zu anderen Verwaltungsstellen

1. Die Fachstelle kann mit allen Behörden und Amtsstellen des Kantons direkt verkehren und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen.

2. Zur Bearbeitung von Geschäften, die die Gleichstellung von Frau und Mann betreffen, wird die Fachstelle von Beginn an beigezogen.

3. Die Fachstelle wird in das verwaltungsinterne Mitberichtsverfahren einbezogen.

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