142.53
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Fachstelle und die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann - Fachstelle
Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann
§ 1 Verordnung über die Fachstelle und die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann · Fachstelle
1. Für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann gemäss § 8 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Kantonsverfassung) vom 17. Mai 1984 und Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bundesverfassung) vom 18. April 1999 besteht eine Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann (kurz: Fachstelle).
2. Die Fachstelle ist der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.