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142.53 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Fachstelle und die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann - Fachstelle

Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann
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§ 1 Verordnung über die Fachstelle und die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann · Fachstelle

1. Für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann gemäss § 8 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Kantonsverfassung) vom 17. Mai 1984 und Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bundesverfassung) vom 18. April 1999 besteht eine Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann (kurz: Fachstelle).

2. Die Fachstelle ist der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.

Fachstelle § 2 Verordnung über die Fachstelle und die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann →

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