142.111
CH-BL
§ 7 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion - Aufbewahrung und Nachweisbarkeit
§ 7 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion · Aufbewahrung und Nachweisbarkeit
1. Das Generalsekretariat, die Dienststellen und Gleichstellung BL sorgen für die zentrale Aufbewahrung der Ausgabenbewilligungen, die für ihren Bereich ergehen.