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142.111 CH-BL

§ 7 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion - Aufbewahrung und Nachweisbarkeit

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§ 7 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion · Aufbewahrung und Nachweisbarkeit

1. Das Generalsekretariat, die Dienststellen und Gleichstellung BL sorgen für die zentrale Aufbewahrung der Ausgabenbewilligungen, die für ihren Bereich ergehen.

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