142.111
CH-BL
§ 3a Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion - Zuständigkeit innerhalb der Zentralen Informatik
§ 3a Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion · Zuständigkeit innerhalb der Zentralen Informatik
1. Die Leitung Beschaffungen und die Abteilungsleitenden der Zentralen Informatik (Mitglieder der Geschäftsleitung) sind zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 50'000.- in ihrem Bereich.