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142.111 CH-BL

§ 1 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion - Allgemeine Zuständigkeiten ([§ 38 Abs. 1 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art38))

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§ 1 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion · Allgemeine Zuständigkeiten ([§ 38 Abs. 1 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art38))

1. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für die Bewilligung von

a. einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 100‘000.- bis CHF 300‘000.-;

b. wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 50‘000.- bis CHF 100‘000.- pro Jahr.

2. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Dienststellenleitenden sowie die Leitung von Gleichstellung BL sind zuständig für die Bewilligung von

a. einmaligen Ausgaben bis CHF 100'000.-;

b. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50'000.- pro Jahr.

Allgemeine Zuständigkeiten ([§ 38 Abs. 1 Vo FHG](https://bl.clex.ch/data/310.11/de/art38)) § 2 Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion →

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