142.110
CH-BL
§ 7 Reglement zur Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (RDO FKD) - Meldung von Beratungsverträgen an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher
Aufbewahrungs- und Meldepflichten
§ 7 RDO FKD · Meldung von Beratungsverträgen an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher
1. Der Abschluss von Verträgen über Beratungsdienstleistungen ist der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher gemäss der Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge vom 17. Juni 2008 zu melden.
2. Die Dienststellen erfüllen ihre Meldepflicht durch Übermittlung der Liste gemäss § 6 Abs. 1.