§ 6 Reglement zur Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (RDO FKD) - Dokumentation und Aufbewahrung
§ 6 RDO FKD · Dokumentation und Aufbewahrung
1. Die Dienststellen führen eine Liste der in ihrem Verantwortungsbereich abgeschlossenen Verträge, welche einen Vertragswert von über CHF 500.- aufweisen oder welche den Kanton einem erhöhten Risiko aussetzen (z. B. Rahmenverträge), und übermitteln diese quartalsweise an die Assistenz der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.
2. Die Dienststellen bewahren die Verträge gemäss Abs. 1 gesetzeskonform an zentraler Stelle auf.
3. Die Dienststellen übermitteln der Assistenz der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers zur Aufbewahrung eine elektronische und durchsuchbare Kopie aller Verträge, welche einen Vertragswert von über CHF 50'000.- aufweisen oder welche den Kanton einem erhöhten Risiko aussetzen (z. B. Rahmenverträge), einschliesslich aller Anpassungen.