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142.110 CH-BL

§ 5 Reglement zur Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (RDO FKD) - Verträge über die Beschaffung von Informatikmitteln

Beschaffung von Informatikmitteln
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§ 5 RDO FKD · Verträge über die Beschaffung von Informatikmitteln

1. Verträge über die Beschaffung von Informatikmitteln schliesst ausschliesslich die Zentrale Informatik ab.

2. Die Zentrale Informatik ist für die Budgetierung der entsprechenden Kredite und deren Überwachung sowie für die Abgrenzung im Rahmen des Jahresabschlusses verantwortlich.

3. Mit schriftlicher Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers oder Beschluss eines übergeordneten Organs kann von diesen Regeln abgewichen werden.

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