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142.110 CH-BL

§ 4 Reglement zur Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (RDO FKD) - Abweichende Regelungen zur Kompetenzdelegation

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§ 4 RDO FKD · Abweichende Regelungen zur Kompetenzdelegation

1. Für eine Kompetenzdelegation ist die schriftliche Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers erforderlich.

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