Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.110 CH-BL

§ 3 Reglement zur Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (RDO FKD) - Zuständigkeit für den Vertragsabschluss

Abschluss von Verträgen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 RDO FKD · Zuständigkeit für den Vertragsabschluss

1. Verträge bis zu einem Vertragswert von CHF 500.- werden von der kostenstellen- resp. projektverantwortlichen Person abgeschlossen.

2. Verträge bis zu einem Vertragswert von CHF 50'000.- werden abgeschlossen von

a. der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter und

b. der kostenstellen- resp. projektverantwortlichen Person.

3. Verträge bis zu einem Vertragswert von CHF 100'000.- werden abgeschlossen von

a. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und

b. der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.

4. Bei Verträgen, die die Generalsekretärin oder der Generalsekretär im Sinne von Abs. 3 Bst. b unterzeichnet, ist die Unterschrift der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers erforderlich.

5. Verträge mit einem Vertragswert von über CHF 100'000.-, oder welche den Kanton einem erhöhten Risiko aussetzen (z. B. Rahmenverträge), sind zu unterzeichnen von

a. der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher und

b. der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.

6. Der Vertragswert, insbesondere bei wiederkehrenden Kosten oder beim Abschluss mehrerer Verträge, wird gemäss der Verordnung zum Beschaffungsgesetz (Beschaffungsverordnung) vom 25. Januar 2000 berechnet.

← § 2 RDO FKD Reglement zur Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (RDO FKD) - Zweck und Geltungsbereich § 4 RDO FKD →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →