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142.110 CH-BL

§ 2 Reglement zur Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (RDO FKD) - Prüfung der Rechtmässigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 RDO FKD · Prüfung der Rechtmässigkeit

1. Die Kostenstellen- resp. Projektverantwortlichen sind für die Einhaltung des vorliegenden Reglements und der übergeordneten Rechtsgrundlagen zuständig.

2. Die übergeordneten Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vom 1. Juni 2017 samt den dazugehörenden Erlassen, das Gesetz über öffentliche Beschaffungen vom 3. Juni 1999 samt den dazugehörenden Erlassen, die Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge vom 17. Juni 2008, die Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion vom 10. Mai 2022 sowie die Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) vom 24. Januar 2017.

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