§ 7 Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (Do FKD) - Anstellungsbehörden
§ 7 Do FKD · Anstellungsbehörden
1. Der Regierungsrat ist Anstellungsbehörde
a. * der Dienststellenleitungen gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 19. Dezember 2000;
b. * der Leitung der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann;
c. * der Leitung der Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
2. Für juristische Volontärinnen und Volontäre gilt § 2 Abs. 2 der Personalverordnung.
3. ...
4. Anstellungsbehörden gemäss § 2 Abs. 4 Personalverordnung sind
a. für die Mitarbeitenden des Generalsekretariats: die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär;
b. für Personen mit Lehrverträgen: die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter und die oder der Berufsbildungsverantwortliche;
c. für die übrigen Mitarbeitenden: die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter.
5. Für Personen mit Praktikumsverträgen gilt die Regelung gemäss Abs. 4 lit. a und c.