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142.11 FKD CH-BL

§ 7 Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (Do FKD) - Anstellungsbehörden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Do FKD · Anstellungsbehörden

1. Der Regierungsrat ist Anstellungsbehörde

a. * der Dienststellenleitungen gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 19. Dezember 2000;

b. * der Leitung der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann;

c. * der Leitung der Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

2. Für juristische Volontärinnen und Volontäre gilt § 2 Abs. 2 der Personalverordnung.

3. ...

4. Anstellungsbehörden gemäss § 2 Abs. 4 Personalverordnung sind

a. für die Mitarbeitenden des Generalsekretariats: die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär;

b. für Personen mit Lehrverträgen: die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter und die oder der Berufsbildungsverantwortliche;

c. für die übrigen Mitarbeitenden: die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter.

5. Für Personen mit Praktikumsverträgen gilt die Regelung gemäss Abs. 4 lit. a und c.

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