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142.11 FKD CH-BL

§ 6 Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (Do FKD) - Grundsätze zur Einnahmen- und Ausgabenkompetenz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Do FKD · Grundsätze zur Einnahmen- und Ausgabenkompetenz

1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist verantwortlich für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäss § 31 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 1. Juni 2017.

2. Die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen richtet sich nach dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion vom 1. Februar 2018.

3. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Kompetenzen beim Abschluss von Verträgen in einem Reglement.

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