142.11
FKD
CH-BL
§ 6 Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (Do FKD) - Grundsätze zur Einnahmen- und Ausgabenkompetenz
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Do FKD · Grundsätze zur Einnahmen- und Ausgabenkompetenz
1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist verantwortlich für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäss § 31 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 1. Juni 2017.
2. Die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen richtet sich nach dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion vom 1. Februar 2018.
3. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Kompetenzen beim Abschluss von Verträgen in einem Reglement.