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142.11 FKD CH-BL

§ 5 Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (Do FKD) - Verfügungskompetenz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Do FKD · Verfügungskompetenz

1. Die Dienstellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist zur Unterzeichnung der Verfügungen zuständig, die im Rahmen des Aufgabenbereichs der Dienststelle zu erlassen sind.

2. Sie bzw. er kann in bestimmten Aufgabenbereichen die Verfügungskompetenz an Einheiten delegieren. Die Delegation bedarf der Genehmigung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.

3. Die jeweils fachlich zuständige Juristin oder der jeweils fachlich zuständige Jurist ist zur Unterzeichnung von verfahrensleitenden Verfügungen befugt.

4. Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt auf Verlangen die Rechtskraftbescheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung aus.

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