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142.11 FKD CH-BL

§ 4 Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (Do FKD) - Führung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Do FKD · Führung

1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion mit Hilfe von Leistungsaufträgen sowie weiteren Führungsinstrumenten.

2. Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in Verwaltungsbelangen wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär wahrgenommen.

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