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142.11 FKD CH-BL

§ 3 Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (Do FKD) - Gliederung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Do FKD · Gliederung

1. Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach § 9 der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung Basel-Landschaft, RVOV BL) vom 19. Dezember 2017.

2. Die Finanz- und Kirchendirektion führt unter dem Dach von Gleichstellung BL die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann und die Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

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