142.11
FKD
CH-BL
§ 11c Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (Do FKD) - Koordination und Synergien
Organisation der Dienststellen - Gleichstellung BL - Gemeinsame Bestimmungen
§ 11c Do FKD · Koordination und Synergien
1. Die Leitung der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann und die Leitung der Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen koordinieren die Tätigkeiten ihrer Stellen, wo möglich und sinnvoll, und nutzen Synergien unter dem Dach von Gleichstellung BL.
2. Sie führen Gleichstellung BL in Co-Leitung.