141.20
CH-BL
§ 6 Verordnung für die Bewertungskommission - Entschädigung, Freistellung und Budget
§ 6 Verordnung für die Bewertungskommission · Entschädigung, Freistellung und Budget
1. Die Mitarbeit in der Kommission gilt als Arbeitszeit.
2. Die Kommissionsmitglieder werden von ihren Anstellungsbehörden für die Kommissionsarbeit freigestellt.
3. Das Personalamt budgetiert die Kosten für externe Expertinnen und Experten sowie für externe Expertisen.