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141.20 CH-BL

§ 5 Verordnung für die Bewertungskommission - Vertraulichkeit und Informationsbeschaffung

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§ 5 Verordnung für die Bewertungskommission · Vertraulichkeit und Informationsbeschaffung

1. Die Beratungen sind vertraulich; nicht vertraulich sind die Traktandenliste sowie die Lohnbandempfehlung der Bewertungskommission nach Entscheid des Regierungsrats.

2. Die Bewertungskommission ist befugt, alle erforderlichen Informationen direkt zu beschaffen.

3. Die Direktionen und Dienststellen sind verpflichtet, der Kommission die von ihr als notwendig erachteten Auskünfte zu erteilen.

4. Die Bewertungskommission kann in besonderen Fällen ein internes oder externes Gutachten in Auftrag geben und interne oder externe Auskunftspersonen beiziehen.

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