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141.20 CH-BL

§ 4 Verordnung für die Bewertungskommission - Organisation und Arbeitsweise

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§ 4 Verordnung für die Bewertungskommission · Organisation und Arbeitsweise

1. Der Regierungsrat oder das Personalamt beauftragen die Kommission mit der Bewertung von Modellumschreibungen.

2. Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich durch das Präsidium.

3. Zu den zu begutachtenden Geschäften sind den Kommissionsmitgliedern spätestens 10 Tage vor der Sitzung schriftliche Unterlagen zuzustellen.

4. Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind.

5. Über jede Sitzung wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt. Jedes Kommissionsmitglieds kann verlangen, dass auch einzelne Anträge und das Wesentliche einzelner Beratungen protokolliert werden.

6. Das Personalamt führt das Sekretariat der Kommission.

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