Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.20 CH-BL

§ 3 Verordnung für die Bewertungskommission - Amtsperiode

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung für die Bewertungskommission · Amtsperiode

1. Die Amtsperiode beträgt 4 Jahre.

2. Die Wiederwahl ist möglich.

← § 2 Verordnung für die Bewertungskommission Aufgabe § 4 Verordnung für die Bewertungskommission →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →