§ 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates - Publikation und Information
§ 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates · Publikation und Information
1. Erlasse und Beschlüsse, die gemäss besonderen Vorschriften veröffentlicht werden müssen, sowie Beschlüsse über die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen werden von der Landeskanzlei im Amtsblatt publiziert.
1bis Erlasse werden überdies von der Landeskanzlei in der Chronologischen Gesetzessammlung publiziert.
2. Über die Information der Öffentlichkeit und die Beziehungen des Regierungsrates zu den Medien erlässt der Regierungsrat separate Bestimmungen.
3. Die interne Information erfolgt durch Auszüge aus dem Protokoll des Regierungsrates, durch das von der Landeskanzlei unmittelbar nach der Sitzung erstellte kommentierte Geschäftsverzeichnis sowie durch direkte Informationen der Mitglieder des Regierungsrates und der Landschreiber oder der Landschreiberinnen.