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141.11 CH-BL

§ 8 Geschäftsordnung des Regierungsrates - Unterzeichnung

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§ 8 Geschäftsordnung des Regierungsrates · Unterzeichnung

1. Insbesondere Verlautbarungen an die Bevölkerung, Vorlagen an den Landrat, Verordnungen, Urkunden, Verträge und Korrespondenzen an eidgenössische, kantonale, kommunale und ausländische Behörden unterzeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Landschreiber oder die Landschreiberin.

2. Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen.

3. Die übrigen Mitteilungen erfolgen durch Schreiben der Landeskanzlei und Protokollauszüge, die der Landschreiber oder die Landschreiberin allein unterzeichnet.

4. Vom Regierungsrat genehmigte Gemeindebeschlüsse, insbesondere Gemeindeordnungen, Zonenvorschriften und Verträge, werden vom Landschreiber oder von der Landschreiberin allein unterzeichnet.

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