141.11
CH-BL
§ 7 Geschäftsordnung des Regierungsrates - Protokoll
Sitzungen
§ 7 Geschäftsordnung des Regierungsrates · Protokoll
1. Das Protokoll enthält am Kopf Ort und Zeit der Sitzung sowie die Namen der Anwesenden.
2. Die Beschlüsse werden in der Regel in Form eines begründeten Entscheides ins Protokoll genommen. Mündliche Anträge und Voten werden nur bei Konferenzen mit Aussenstehenden und nur, wenn es besonders beschlossen worden ist, protokolliert.
3. Das Protokoll wird in der nächsten Sitzung zur Genehmigung aufgelegt. Es steht den Mitgliedern des Regierungsrates jederzeit zur Einsicht offen.