Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.11 CH-BL

§ 6 Geschäftsordnung des Regierungsrates - Beschlüsse

Sitzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Geschäftsordnung des Regierungsrates · Beschlüsse

1. Die Beschlüsse des Regierungsrates ergeben sich in der Regel aus den schriftlichen Anträgen der Direktionen und der Landeskanzlei.

2. In dringenden Fällen kann ohne schriftlichen Antrag oder auf dem Zirkulationsweg beschlossen werden.

3. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Redaktion eines Beschlusses, der nicht dem Antrag entspricht, nochmals vorgelegt wird.

4. Für die Wiedererwägung eines Beschlusses (Rückkommen) sind mindestens 3 Stimmen erforderlich.

5. Die Direktionen und die Landeskanzlei vollziehen die gefassten Beschlüsse.

6. Die Landeskanzlei führt eine Kontrolle über alle vom Regierungsrat erteilten Aufträge im Zusammenhang mit noch nicht abschliessend behandelten Geschäften (Pendenzenverzeichnis).

← § 5 Geschäftsordnung des Regierungsrates Sitzungstag § 7 Geschäftsordnung des Regierungsrates →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →