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141.11 CH-BL

§ 5 Geschäftsordnung des Regierungsrates - Beratung

Sitzungen
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§ 5 Geschäftsordnung des Regierungsrates · Beratung

1. Bei den Beratungen waltet freie Diskussion, sofern nicht der Präsident oder die Präsidentin die Umfrage anordnet oder diese auf Antrag eines Mitgliedes beschlossen wird.

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