141.11
CH-BL
§ 5 Geschäftsordnung des Regierungsrates - Beratung
Sitzungen
§ 5 Geschäftsordnung des Regierungsrates · Beratung
1. Bei den Beratungen waltet freie Diskussion, sofern nicht der Präsident oder die Präsidentin die Umfrage anordnet oder diese auf Antrag eines Mitgliedes beschlossen wird.