141.11
CH-BL
§ 4 Geschäftsordnung des Regierungsrates - Abwesenheit
Sitzungen
§ 4 Geschäftsordnung des Regierungsrates · Abwesenheit
1. Wenn es einem Mitglied des Regierungsrates nicht möglich ist, an einer Sitzung teilzunehmen, teilt es dies möglichst frühzeitig dem Präsidenten oder der Präsidentin und der Landeskanzlei unter Angabe der Gründe mit.
2. Kein Mitglied des Regierungsrates darf sich ohne vorherige Mitteilung an den Präsidenten oder die Präsidentin vor Schluss der Sitzung entfernen.