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141.11 CH-BL

§ 3 Geschäftsordnung des Regierungsrates - Einladungen

Sitzungen
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§ 3 Geschäftsordnung des Regierungsrates · Einladungen

1. Zu den ordentlichen Sitzungen wird nur eingeladen, wenn kurzfristig gegenüber § 2 abweichende Anordnungen getroffen werden.

2. Zu den ausserordentlichen Sitzungen lädt die Landeskanzlei in der Regel mindestens 3 Tage vor dem Sitzungstage unter Angabe der Traktanden schriftlich ein.

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