141.11
CH-BL
§ 3 Geschäftsordnung des Regierungsrates - Einladungen
Sitzungen
§ 3 Geschäftsordnung des Regierungsrates · Einladungen
1. Zu den ordentlichen Sitzungen wird nur eingeladen, wenn kurzfristig gegenüber § 2 abweichende Anordnungen getroffen werden.
2. Zu den ausserordentlichen Sitzungen lädt die Landeskanzlei in der Regel mindestens 3 Tage vor dem Sitzungstage unter Angabe der Traktanden schriftlich ein.