Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.11 CH-BL

§ 2 Geschäftsordnung des Regierungsrates - Dauer

Sitzungen
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§ 2 Geschäftsordnung des Regierungsrates · Dauer

1. Die ordentlichen Sitzungen beginnen in der Regel um 9 Uhr und dauern bis 12 Uhr.

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