§ 14 Geschäftsordnung des Regierungsrates - Eingaben an den Regierungsrat
§ 14 Geschäftsordnung des Regierungsrates · Eingaben an den Regierungsrat
1. Alle an den Regierungsrat gerichteten Eingaben werden von der Landeskanzlei an die zuständige Direktion zur Antragstellung gewiesen.
2. Die Direktionen melden der Landeskanzlei jede Überweisung einer Eingabe an eine andere Direktion.
3. Die Landeskanzlei führt eine Eingangs- und Verfügungskontrolle über die Eingaben gemäss den Absätzen 1 und 2 (Überweisungskontrolle).
4. Kopien der Eingangs- und Verfügungskontrolle werden den Mitgliedern des Regierungsrates und den Direktionen regelmässig zugestellt.
5. Eingaben informatorischer Natur, die keiner Beschlussfassung bedürfen, werden vor der Überweisung an eine Direktion oder die Landeskanzlei im Sitzungszimmer aufgelegt und am Schlusse des Protokolls summarisch aufgeführt.
6. Urteile des Bundesrates und des Bundesgerichtes sowie Aufforderungen zu Vernehmlassungen zu Vorlagen des Bundes werden von der Landeskanzlei dem Regierungsrat als schriftliche Anträge unterbreitet.