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141.11 CH-BL

§ 13 Geschäftsordnung des Regierungsrates - Regierungsprogramm

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§ 13 Geschäftsordnung des Regierungsrates · Regierungsprogramm

1. Das Regierungsprogramm wird von den kantonalen Behörden gemäss § 2 Absatz 2 Buchstaben c-h des Finanzhaushaltsgesetzes vom 1. Juni 2017 unter Federführung der Finanz- und Kirchendirektion erarbeitet und bis Ende Dezember des 1. Amtsjahres einer neuen Legislaturperiode zuhanden des Landrates verabschiedet.

2. Bis Ende Dezember des letzten Amtsjahres einer Legislaturperiode wird der Bericht über die Ausführung des Regierungsprogramms zuhanden des Landrates verabschiedet.

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