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141.11 CH-BL

§ 12 Geschäftsordnung des Regierungsrates - Aktenauflage

Vorbereitung der Sitzungen
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§ 12 Geschäftsordnung des Regierungsrates · Aktenauflage

1. Die Anträge der Direktionen und der Landeskanzlei sollen möglichst frühzeitig, spätestens aber um 9 Uhr am Vortage des Sitzungstages bei der Landeskanzlei eintreffen.

2. Von wichtigen Anträgen, insbesondere von Vorlagen an den Landrat und von Erlassen, sind allen Mitgliedern des Regierungsrates und den Landschreibern oder Landschreiberinnen rechtzeitig Kopien zuzustellen.

3. Die Landeskanzlei erstellt ein Geschäftsverzeichnis und legt die Akten am Vortag des Sitzungstages ab 11 Uhr im Sitzungszimmer auf.

4. Geschäfte, die nach 9 Uhr auf der Landeskanzlei eintreffen, werden als Nachträge aufgelegt. Sie erscheinen nicht im Geschäftsverzeichnis.

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