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141.11 CH-BL

§ 11 Geschäftsordnung des Regierungsrates - Mitberichtsverfahren

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§ 11 Geschäftsordnung des Regierungsrates · Mitberichtsverfahren

1. Wenn ein Geschäft den Aufgabenbereich mehrerer Direktionen berührt oder wenn zentrale Dienste sich dazu zu äussern haben, hat das Mitberichtsverfahren Platz zu greifen.

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