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RVOGLOGA
CH-BL
§ 9 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Zirkulationsbeschlüsse, Präsidialbeschlüsse
Regierungsrat - Geschäftsführung
§ 9 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Zirkulationsbeschlüsse, Präsidialbeschlüsse
1. In dringenden Fällen kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident anordnen, dass ein Beschluss im Zirkulationsverfahren gefasst wird.
2. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens 3 Regierungsmitgliedern.
3. Ist das Zirkulationsverfahren aus zeitlichen Gründen nicht durchführbar und erträgt ein Geschäft keinen Aufschub, kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident an Stelle der Gesamtbehörde einen Präsidialbeschluss fassen.
4. Präsidialbeschlüsse sind dem Regierungsrat nachträglich ohne Verzug zur Genehmigung vorzulegen.
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Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Zusammensetzung
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