Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140 RVOGLOGA CH-BL

§ 8 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Beschlussfassung

Regierungsrat - Geschäftsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Beschlussfassung

1. Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

2. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

3. Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

4. Die Beschlüsse des Regierungsrats werden protokolliert.

← § 7 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Zusammensetzung § 9 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →