Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140 RVOGLOGA CH-BL

§ 7 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Vorsitz, Teilnahme

Regierungsrat - Geschäftsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Vorsitz, Teilnahme

1. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Sitzungen des Regierungsrats.

2. An den Regierungssitzungen nehmen die Mitglieder des Regierungsrats teil sowie die Landschreiber/-innen, die das Protokoll führen und beratende Funktion haben.

3. Der Regierungsrat kann zu seiner Information verwaltungsinterne oder -externe Sachverständige beiziehen.

← § 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Zusammensetzung § 8 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →