140
RVOGLOGA
CH-BL
§ 6 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Regierungssitzungen
Regierungsrat - Geschäftsführung
§ 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Regierungssitzungen
1. Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er tagt in der Regel einmal pro Woche.
2. Die Regierungssitzungen sind nicht öffentlich.
3. Sie werden im Auftrag der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten einberufen.
4. Wenigstens 2 Mitglieder des Regierungsrats können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
← § 5 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL
Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Zusammensetzung
§ 7 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL →