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140 RVOGLOGA CH-BL

§ 5 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Regierungspräsidium

Regierungsrat - Organisation
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§ 5 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Regierungspräsidium

1. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit des Regierungsrats und vertritt ihn nach aussen.

2. Sie oder er sorgt für

a. die koordinierte, sach- und zeitgerechte Abwicklung der Regierungsgeschäfte;

b. die Vorbereitung der Verhandlungen des Regierungsrats;

c. die Koordination mit dem Landrat;

d. die Information nach innen und aussen.

3. Ist die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident an der Amtsführung verhindert, übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Stellvertretung. Ist auch sie oder er verhindert, nimmt das amtsälteste verfügbare Regierungsmitglied die präsidialen Aufgaben wahr.

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