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140 RVOGLOGA CH-BL

§ 4 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Zuteilung der Direktionen, Stellvertretung

Regierungsrat - Organisation
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§ 4 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Zuteilung der Direktionen, Stellvertretung

1. Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Leitung einer Direktion zu.

2. Er bezeichnet für jede Direktion eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

3. Die Zuteilung erfolgt

a. zu Beginn jeder Amtsperiode;

b. nach Ersatzwahlen; oder

c. wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

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