§ 3 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Aufgaben der Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorsteher
§ 3 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Aufgaben der Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorsteher
1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher nimmt die Amtspflichten wahr, indem sie oder er insbesondere
a. Aufgaben und Ziele der Direktion und ihrer Dienststellen periodisch festlegt sowie mittel- und langfristige Programme aufstellt;
b. die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Entscheide und organisatorischen Massnahmen trifft;
c. die Organisation und die Programme periodisch überprüft und bei Abweichungen die notwendigen Korrekturen vornimmt;
d. den Vollzug sämtlicher Rechtserlasse gewährleistet und, wenn nötig, Erlassänderungen vorschlägt;
e. den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge in der Direktion unterrichtet und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorbereitet;
f. die Tätigkeiten der Dienststellen koordiniert und steuert;
g. für eine effiziente und effektive Verwendung der Ressourcen und die Einhaltung der Planvorgaben in der Direktion und ihren Dienststellen sorgt.